Das umstrittene Gesetz verbietet es Lebensschützern, innerhalb eines festgelegten Bannkreises um Abtreibungseinrichtungen jede Handlung vorzunehmen, die Frauen von einer Abtreibung abbringen könnte – und schränkt dadurch massiv die freie Meinungsäußerung ein.
Richter: Kurze Begegnung von Schwangeren mit Lebensschützern ist kein Spießrutenlauf
Lebensschützer dürfen auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen beten und Bilder von Föten zeigen. Das Verwaltungsgericht Aachen erklärte am 18. März 2026 ein Verbot der Versammlung innerhalb von 100 Metern um den Praxiseingang für rechtswidrig. Schwangere Frauen kämen mit den Betenden und den Bildern allenfalls für etwa zehn Sekunden in Kontakt und könnten dieser Begegnung problemlos ausweichen. Eine derart kurze Konfrontation stelle keinen unzumutbaren Druck dar.
Jahrelange friedliche Praxis ohne Ansprache
Seit 2005 treffen sich Mitglieder eines Vereins, der sich für den Schutz ungeborenen Lebens einsetzt, einmal im Monat zu sogenannten Gebetsvigilien genau gegenüber der betreffenden Praxis. Nach Angaben des Vereins wird ausschließlich still gebetet. Die Teilnehmer halten dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten hoch. Frauen, die die Praxis betreten, werden nicht aktiv angesprochen oder belästigt.
Verbot berücksichtigt Grundrechte zu wenig
Für eine angemeldete Veranstaltung im Dezember 2024 untersagte das Land Nordrhein-Westfalen die Versammlung im 100-Meter-Radius um den Eingang und wies stattdessen einen anderen Ort zu. Zur Begründung wurde das Belästigungsverbot aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz herangezogen, das untersagt, Schwangere in der Nähe solcher Einrichtungen zu bedrängen, einzuschüchtern oder erheblich unter Druck zu setzen.
Das Gericht gab der Klage des Vereins statt und erklärte die örtliche Beschränkung für rechtswidrig. In der mündlichen Urteilsbegründung betonte es, dass die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes weder eine generelle Meinungskundgabe noch eine Konfrontation mit abweichenden Ansichten grundsätzlich untersagten. Auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer seien in die Abwägung einzubeziehen.
Rechtsmittel noch möglich
Gegen das Urteil kann das Land die Zulassung der Berufung beantragen. In diesem Fall würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abschließend entscheiden.pixab


Kommentare
Beginn des Denkens und raus aus Verblendung ?
Gerichte erlauben Gebet vor Abtreibungspraxen ??
Sollte dies etwa ein neues Bewusstsein deuten ,dass Richter wieder Recht sprechen wollen nach Recht und Gerechtigkeit und erkennen sie plötzlich wieder Gebote des Lebens,die von einem Schöpfer vorgegeben waren und einen guten Lebensweg für den Menschen vorgeben ?
Es könnte ein Anfang von Hoffnung sein ,das Verblendete und politisch Abhängige wieder selbst überlegen und nach einem guten Gewissen suchen ,um den Weg für Recht , Leben und Unabhängigkeit zu gehen ?
Beten
Das mit dem Beten ist schon ein zweischneidiges Schwert: Wer darf wo beten und wer nicht. Nach Schließung von Moscheen (wegen Extremismus-Verdacht) in Hamburg und Frankfurt beten stets hunderte Allahu Akbar-Jünger auf den Straßen mit Gebetsteppichen und allem Pipapo. Dürfen die das? Oh ja! "Gerichte stuften diese Straßengebete als geschützte Versammlungen ein, was zu Verkehrsbehinderungen und Unmut bei Anwohnern führt, aber die Nutzung des öffentlichen Raums erlaubt"! Aber lass mal einmal im Monat eine Handvoll Christen jenseits der "Bannmeile" von 100 m vor einer Abtreibungspraxis beten, da greift umgehen das Gesetz, das bestimmt, dass dies "eine wesentliche Einschränkung der Gehsteigregelungen darstellt" und ist daher verboten! Kann es sein, dass die AAchener Verwaltungsrichter den Dom und ihr Seelenheil vor Augen hatten oder hat der Verstand gesiege?!
Add new comment