Fristlose Kündigung wegen AfD-Kandidatur – Kirchenfunktionäre verhindern freie Wahlen und diskriminieren gläubige Mitarbeiterin

AfD-Abgeordneter und Rechtsanwalt Dr. Christian Wirth verteidigt gekündigte Christin gegen kirchliche Repression

In einem bemerkenswerten Fall kirchlicher und politischer Auseinandersetzung verteidigt der AfD-Bundestagsabgeordnete Dr. Christian Wirth als Anwalt die gläubige Christin Martina Müller. Die Verwaltungsmitarbeiterin in einer kirchlich-diakonischen Einrichtung wurde nach mehr als 15 Jahren fristlos gekündigt, weil sie bei den Kommunalwahlen 2026 für die AfD in den Kreistag Friesland und den Gemeinderat Wangerland kandidiert.

Christian Wirth AfD


Kirchliche Funktionäre forderten den vollständigen Rückzug von dieser Kandidatur und knüpften die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daran – ein Vorgang, der als Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Überzeugung und als politische Repression gegen eine Christin erscheint.

Die Handlungen der beteiligten christlichen Funktionäre stellen sich dabei als aktives Verhindern freier Wahlen in Deutschland dar: Indem sie eine Mitarbeiterin unter Androhung des Jobverlusts zum Verzicht auf eine legale Kandidatur drängen, greifen sie unmittelbar in das passive Wahlrecht und die demokratische Teilhabe ein. In diesem Zusammenhang hebt sich die Rolle von Dr. Christian Wirth besonders hervor.

Als AfD-Abgeordneter und Rechtsvertreter tritt er für die Rechte seiner Mandantin Martina Müller ein und betont, dass kirchliches Selbstbestimmungsrecht keine pauschale fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher politischer Betätigung rechtfertigt – insbesondere nicht bei einer reinen Verwaltungsfunktion ohne seelsorgerische Aufgaben und ohne nachgewiesene dienstliche Beeinträchtigung.

Offensichtlich erweist sich die AfD derzeit als die letzte Partei in Deutschland, die Christen in ihrem Glauben und in ihrer politischen Betätigung konsequent gegen solche Repressionen verteidigt.

Im folgenden Interview mit der FreienWelt erläutert Dr. Christian Wirth die arbeitsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen des Falls, die fehlende Individualisierung von Vorwürfen und die guten Erfolgsaussichten der Klage.

Interview mit dem AfD Abgeordneten Dr. Christian Wirth

Belastung durch die fristlose Kündigung nach 15 Jahren

FreieWelt: Herr Dr. Wirth, wie geht es Ihrer Mandantin nach der fristlosen Kündigung?

Dr. Christian Wirth: Die Kündigung nach mehr als 15 Jahren Beschäftigung ist für Frau Martina Müller belastend. Sie möchte gerichtlich klären lassen, ob die Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig machen durfte, dass sie ihre außerdienstliche kommunalpolitische Kandidatur aufgibt.

Kündigung allein wegen AfD-Kandidatur – keine konkrete Pflichtverletzung

FreieWelt: Warum wurde Frau Müller gekündigt?

Dr. Christian Wirth: Frau Müller kandidiert bei den Kommunalwahlen 2026 für die AfD für den Kreistag Friesland und den Gemeinderat Wangerland. Die Arbeitgeberin forderte sie auf, ihre Kandidaturen zurückzunehmen und dies nachzuweisen. Nachdem sie dem nicht nachkam, wurde ihr außerordentlich gekündigt.
Nach unserer Auffassung benennt die Kündigung keine davon unabhängige konkrete dienstliche Pflichtverletzung. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflicht bestand, die Kandidatur aufzugeben.

Kirchliches Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt keine pauschale Kündigung

FreieWelt: Die Arbeitgeberin ist kirchlich-diakonisch. Gelten dort nicht besondere Loyalitätsanforderungen?

Dr. Christian Wirth: Kirchliche Arbeitgeber haben ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jede außerdienstliche politische Betätigung eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Frau Müller arbeitet als Sekretärin der Geschäftsführung in einer Verwaltungsfunktion. Sie hat keine seelsorgerische oder geistliche Leitungsaufgabe. Nach unserem bisherigen Kenntnisstand wurde zudem keine konkrete Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit oder des Hospizbetriebs dargelegt.

Verfassungsschutz-Einstufung der AfD ist nicht entscheidend

FreieWelt: Ist die Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz für den Fall entscheidend?

Dr. Christian Wirth: Nein. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Bezug genommene Einstufung des niedersächsischen AfD-Landesverbandes nach unserem Vortrag nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Es liegt also keine endgültige rechtskräftige gerichtliche Feststellung vor.

Aber selbst eine rechtskräftige verfassungsschutzrechtliche Einstufung hätte nicht automatisch die arbeitsrechtliche Konsequenz, dass Frau Müller gekündigt werden dürfte. Die Einstufung betrifft einen politischen Zusammenschluss. Im Kündigungsschutzprozess geht es dagegen um das konkrete Verhalten einer einzelnen Arbeitnehmerin.

Die Arbeitgeberin müsste daher konkrete Äußerungen oder Handlungen meiner Mandantin benennen und darlegen, welche arbeitsvertragliche Pflicht dadurch verletzt wurde. Eine pauschale Zurechnung sämtlicher Positionen oder Aussagen anderer Parteimitglieder reicht dafür nach unserer Auffassung nicht aus.

Forderung nach vollständigem Rückzug und möglicher Formfehler

FreieWelt: Was macht den Fall besonders?

Dr. Christian Wirth: Hier treffen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, arbeitsrechtliche Loyalitätspflichten und die außerdienstliche politische Betätigung einer Verwaltungsmitarbeiterin aufeinander. Besonders weitgehend ist aus unserer Sicht, dass die Arbeitgeberin nicht nur eine Trennung von Dienst und Politik verlangt haben soll, sondern den vollständigen Rückzug von den Kandidaturen.

Hinzu kommt ein möglicher formeller Fehler: Frau Müller war nach den uns vorliegenden Unterlagen Vorsitzende und offenbar einzig verbliebene Vertreterin der Mitarbeitervertretung. Wir vertreten die Auffassung, dass für ihre außerordentliche Kündigung nach § 21 Abs. 2 MVG.EKD grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Das vorliegende Schreiben spricht jedoch von einer Anhörung beziehungsweise Mitberatung. Eine Zustimmung oder kirchengerichtliche Ersetzung ist nach unserem Kenntnisstand nicht dokumentiert.

Zweiwochenfrist, Maßregelungsverbot und fehlende Pflichtverletzung

FreieWelt: Welche weiteren rechtlichen Fragen stellen sich?

Dr. Christian Wirth: Wir prüfen unter anderem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Arbeitgeberin soll spätestens am 24. Juli von der Kandidatur erfahren und den Sachverhalt mit der Abmahnung vom 30. Juli bereits rechtlich bewertet haben. Die Kündigung datiert vom 17. August. Ob die Frist eingehalten wurde, hängt allerdings von den konkreten Kenntnissen der kündigungsberechtigten Personen ab.

Außerdem stellt sich die Frage, ob die Weigerung, die Kandidatur zurückzunehmen, überhaupt eine Pflichtverletzung sein kann, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht bestand. Auch das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann relevant sein, weil die Kündigung zeitlich auf die Weigerung folgte.

Keine konkreten extremistischen oder kirchenfeindlichen Vorwürfe

FreieWelt: Gibt es konkrete Vorwürfe gegen Frau Müller?

Dr. Christian Wirth: Nach unserem bisherigen Kenntnisstand wurde keine konkrete extremistische, verfassungsfeindliche oder kirchenfeindliche Äußerung meiner Mandantin benannt. Ebenso sind uns keine konkreten Beschwerden, Störungen der Zusammenarbeit oder Beeinträchtigungen der Hospizversorgung bekannt.
Entscheidend ist deshalb die Unterscheidung zwischen der politischen Bewertung einer Partei und einem individuell nachgewiesenen arbeitsvertraglichen Fehlverhalten.

Gute Erfolgsaussichten der Klage

FreieWelt: Wie prognostizieren Sie den Prozessausgang?

Dr. Christian Wirth: Eine abschließende Prognose kann nur das Gericht treffen. Aus unserer Sicht bestehen jedoch mehrere erhebliche rechtliche Ansatzpunkte gegen die Wirksamkeit der Kündigung: die fehlende Individualisierung eines Fehlverhaltens, die nicht dargelegte konkrete dienstliche Beeinträchtigung, die Reichweite der Loyalitätspflichten, die mögliche Verletzung des besonderen Kündigungsschutzes der Mitarbeitervertretung, die Zweiwochenfrist und die Verhältnismäßigkeit der außerordentlichen Kündigung.

Deshalb sehen wir die Erfolgsaussichten unserer Klage als gut an. Entscheidend wird sein, ob das Gericht zwischen einer organisationsbezogenen politischen Bewertung und einer konkreten persönlichen Pflichtverletzung meiner Mandantin unterscheidet.

FreieWelt: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Dr. Christian Wirth.

Sven von Storch

Ihnen hat der Artikel gefallen?
Bitte unterstützen Sie mit einer Spende unsere unabhängige Berichterstattung.

PayPal

Comments

Wie so oft, gibt es nichts Schlechtes, was nicht auch sein Gutes hat!

Zum einen haben sich diese scheinheiligen Kirchenfunktionäre als käufliche und/oder erpreßbare Marionetten der Deutschlandabschaffer bloßgestellt.

Zum anderen haben sie so manchen neuen Wähler für die AfD überzeugt.

Im übrigen sollte Frau Müller jetzt gerade beste Chancen haben, bei weniger heuchlerischen Arbeitgebern unterzukommen. Ist es ihr doch auch im Erfolgsfalle schwer zuzumuten, weiter für solche Leute zu arbeiten.

Ekkehardt Fritz Beyer

25.08.2026 | 12:22

... „Die Verwaltungsmitarbeiterin in einer kirchlich-diakonischen Einrichtung wurde nach mehr als 15 Jahren fristlos gekündigt, weil sie bei den Kommunalwahlen 2026 für die AfD in den Kreistag Friesland und den Gemeinderat Wangerland kandidiert.“ ...

Ja mei: „In Deutschland schützt der Rechtsstaat seine Bürger vor politischer Verfolgung, während das Land gleichzeitig ein Zufluchtsort für politisch Verfolgte aus anderen Staaten ist und die Aufarbeitung von historischem Unrecht (wie in der DDR) fortführt“!!! ... https://www.google.com/search?q=deutschland+heute%3A+verfolgung+aus+politischengr%C3%BCnden&rlz=1C1ONGR_deDE1024DE1024&oq=deutschland+heute%3A+verfolgung+aus+politischengr%C3%BCnden&gs_lcrp=EgZjaHJvb…

Tatsächlich auch für die Deutsch-Indigenen??????? 

Else Schrammen

25.08.2026 | 16:34

Wozu jetzt die Aufregung? Die Kirchen haben sich schon immer dem Willen der Herrschenden unterworfen. Das zieht sich durchs Mittelalter bis in die heutigen Tage. Wie war das z. B. unter Hitler, in der DDR oder in China? Auch unter sozialistischer bzw. kommunistischer Herrschaft sind Kirchen erlaubt, so lange sie den Vorgaben des Staates gehorchen. Und wenn jetzt in Deutschland die Kirchen in vorauseilendem Gehorsam agieren, spielen sie nur das alte Spiel. Die Regierung sagt, die AfD ist Sche... ähm Igitt, schon springen ihr die Pfaffen zur Seite!

Dieser Vorfall war der Tropfen, der das Fass zum überlaufen gebracht hat. Ich habe der Kirche nach 70 Jahren Mitglidschaft fristlos gekündigt.

Add new comment

CAPTCHA
Enter the characters shown in the image.
This question is for testing whether or not you are a human visitor and to prevent automated spam submissions.