Ausverkauf deutscher Unternehmen

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Einführung

An Wirtschaftskraft büßt der Standort Deutschland schon lange ein. Der wohl schwerwiegendste Grund dafür ist die künstliche Verteuerung der Energie durch staatlichen Interventionismus mit CO2-Wahn und vorgeblichem Klimaschutz. Andere politische Gründe wie linksideologische Irrwege, Steuerlast, Gesetzesflut und Bürokratismus richten weitere Schäden an.

Er gefährdet die Zukunft des Standorts Deutschland – Eine wirksame Handhabe dagegen bietet das deutsche Recht bisher nicht – Der Jurist Menno Aden erläutert das Problem und schlägt eine mögliche Abhilfe vor: eine Liste für strategisch wichtige Unternehmen und für ein Vorkaufsrecht durch einen Nationalfonds – Das Vorkaufsrecht soll Deutschland vorm weiteren Verkauf in Nicht-EU-Länder bewahren – Über 40.000 deutsche Unternehmen in ausländischem Eigentum – Abwandern von Fachwissen und gewerblichen Schutzrechten kein neues Problem – Mittelständische Unternehmen besonders gefährdet – Kunstwerke sind vor dem Verkauf ins Ausland geschützt, aber Unternehmen als Teile deutscher Lebensgrundlage nicht – Die Skizze eines entsprechenden Gesetzes und deren Inhaltskern

An Wirtschaftskraft büßt der Standort Deutschland schon lange ein. Der wohl schwerwiegendste Grund dafür ist die künstliche Verteuerung der Energie durch staatlichen Interventionismus mit CO2-Wahn und vorgeblichem Klimaschutz. Andere politische Gründe wie linksideologische Irrwege, Steuerlast, Gesetzesflut und Bürokratismus richten weitere Schäden an. Auf diese Weise vollzieht sich eine schleichende Deindustrialisierung. Bürger und Unternehmen flüchten davor in Länder, wo es weniger schlimm zugeht als am Standort Deutschland. 

Daneben findet aber noch eine weitere nachteilige Entwicklung statt. Mit ihr beschäftigt sich der Jurist Menno Aden.*)  Ständig verliere Deutschland wichtige Unternehmen an ausländische Investoren. Diese wollten oft nur den deutschen Konkurrenten aus dem Markt nehmen und/oder sich deutsches Fachwissen aneignen. Damit werde die wirtschaftliche Kraft des Standorts Deutschland geschwächt. Dafür, um dieser Entwicklung entgegenzutreten, biete das deutsche Recht keine wirksame Handhabe. Die Außenwirtschaftsverordnung sei dafür zu schwerfällig. Sie erlaube ein Übernahmeverbot nur in Sonderbereichen und gewähre daher bislang keinen wirksamen Standortschutz. Doch sieht Aden eine Möglichkeit, wie sich dem abhelfen ließe, und stellt sie zur Diskussion.**) Wie’s der Zufall so will, fordert der SPD-Vorsitzende Lars Klingbeil gerade striktere Regelungen gegen Firmenübernahmen aus dem Ausland, um die heimische Wirtschaft zu schützen.***) Am Folgenden kann er sich bedienen.

Eine Liste für strategisch wichtige Unternehmen und für ein Vorkaufsrecht durch einen Nationalfonds

Aden schlägt vor, strategisch wichtige Unternehmen – ähnlich den Denkmallisten der Bundesländer – in eine Strategieliste aufzunehmen und einen deutschen Nationalfonds zu gründen.  Dieser Fonds soll bei jedem Eigentümerwechsel eines Unternehmens, das auf dieser Liste steht, ein Vorkaufsrecht haben. Mit diesem Recht kann er in den Kauf eintreten, muss es aber nicht.  Hat er das Vorkaufsrecht wahrgenommen, soll er das erworbene Unternehmen in angemessener Zeit an einen geeigneten Käufer weitergeben. Finanzierungsspitzen des Nationalfonds beim Ausüben seines Vorkaufsrechts ließen sich, so Aden, haushaltsneutral mit Zertifikaten auf das Gold der Deutschen Bundesbank finanzieren.

Über 40 000 deutsche Unternehmen in ausländischem Eigentum

In ausländischem Eigentum befinden sich nach Adens Angaben für 2023 über 40.000 deutsche Unternehmen. Diese erwirtschaften rund 20 Prozent der Bruttowertschöpfung und beschäftigen fast 5 Millionen Menschen. 10 Prozent dieser ausländisch kontrollierten Unternehmen haben ein Mutterunternehmen in Asien. Die stetige Abwanderung deutscher Unternehmen in ausländische Hände ist für Aden von größerer Bedeutung: „Der damit verbundene Verlust von exklusivem Fachwissen in Form von Betriebsorganisation und gewerblichen Schutzrechten ist kaum zu quantifizieren. Der Ausverkauf deutscher Unternehmen gefährdet die Zukunft des Standorts Deutschland. Aber offizielle Stimmen wiegeln immer noch ab. Damit Deutschland für ausländische Investoren attraktiv bleibe, so wird auf kritische Fragen geantwortet, müsse Investitionsfreiheit gewährleistet sein.“ 

Kein wirksamer Schutz gegen feindliche Übernahmen

Adens Entgegnung: „Das ist nur dann richtig, wenn ausländische Investitionen neues Fachwissen ins Land bringen, nicht aber wenn nur deutsches Fachwissen abgeschöpft wird. Von den Methoden mancher Finanz- und Steuerkünstler, das Übernahmeobjekt seine eigene Schlachtung finanzieren zu lassen, ganz zu schweigen. Bei vielen Übernahmen deutscher Unternehmen fließt nur Geld. Brauchen wir das? Deutschland ist bisher einer der größten Kapitalexporteure. Noch. Unser Recht bietet aber keinen wirksamen Schutz gegen feindliche Übernahmen und solche, die unserer Volkswirtschaft strategischen Schaden zufügen.“ 

Abwandern von Fachwissen und gewerblichen Schutzrechten kein neues Problem

Neu sei das Problem nicht, schreibt Aden. Zwischen 2014 und 2018 seien die Eigentümer von 135.000 Unternehmen ausgeschieden. Ein Drittel sei verkauft worden. Bei gut geführten Unternehmen stünden die Interessenten Schlange. Nicht nur Chinesen. Von ausschlachtenden Hedgefonds einmal abgesehen – auch seriöse Übernahmen ließen über Jahrzehnte aufgebautes Fachwissen, gewerbliche Schutzrechte, Betriebsorganisation usw. abwandern. 

Was alles schon weg ist

Aden: „Hin ist hin! Verloren ist verloren! Wir haben es erlebt: Radio und Fernsehen – hier in Deutschland erfunden, aber nicht mehr hier. Foto- und Filmtechnik – wer kennt noch Agfa? Kernspaltung und Kernkraftwerksbau – weg. Computertechnik, von Konrad Zuse erfunden, von Heinz Nixdorf zum Personal Computer weiterentwickelt – auch weg. Grohe, Putzmacher, KUKA und viele andere– verkauft an ausländische Investoren. Und die Autos? Noch nicht weg, aber ....“ 

Mittelständische Unternehmen besonders gefährdet

Das Außenwirtschaftsgesetz gibt, so Aden, keinen Abwanderungsschutz. Einen solchen brauche Deutschland jedoch. Unter den weltgrößten Unternehmen gebe es nur wenige deutsche. Die deutsche Stärke liege bei innovativen und in ihren Nischen oft weltmarktführenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Diese aber seien leichte Ziele für die großen. Umgekehrt gehe es nicht: Haie fräßen kleine Fische, aber diese keine Haie. Die oft in Familienbesitz befindlichen mittelständischen Unternehmen seien besonders gefährdet. Politiker priesen diese zwar als Perlen und Rückgrat der deutschen Wirtschaft, das halte sie aber nicht davon ab, über neue Erbschaftsteuern zu beraten, die gerade die Mittelständler besonders treffen würden.

Eine Verordnung, die etwas, aber zu wenig änderte 

Aden verweist auf die 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juli 2017. Sie habe eine Art Schutz für versorgungsrelevante Schlüsselinfrastrukturen eingeführt: „Diese neue Verordnung änderte damals zwar etwas, aber zu wenig und zeigte eigentlich nur, dass die Dramatik der Entwicklung nicht wirklich verstanden worden war.“ 

Der Verkauf der Unna AG und von ISTA

Im August 2017 habe ein chinesischer Konzern das Aluminiumwerk Unna AG übernommen. Im September 2017 sei ISTA für einen Rekordpreis an einen Erwerber in Hongkong abgegeben worden. Das zu den weltweit führenden Herstellern gehörende Aluminiumwerk Unna stelle Spezialprodukte für den Maschinenbau sowie die Luft- und Automobilindustrie her. ISTA liefere Energieabrechnungssysteme u.a. für Wohnanlagen. Für das Bundeswirtschaftsministerium hätte die Prüfung nahegelegen, ob hier ein Eingriffstatbestand nach der Außenwirtschaftsverordnung gegeben gewesen sei. Geschah sei aber nichts. 

Heutiges Recht zum Übernahmeverbot praktisch fast unbrauchbar

Aden: „Das Recht zum Übernahmeverbot war allerdings praktisch fast unbrauchbar. Ein Normenbrei wie dort war für die Exekutive kaum handhabbar und lud angesichts der vielen Kann-Bestimmungen und unbestimmten Rechtsbegriffe zu willkürlichen Handlungen oder Unterlassungen ein. Für die Verwaltungsgerichte, die dann über die Rechtmäßigkeit eines etwa doch erlassenen Übernahmeverbots zu befinden hätten, war das Recht eigentlich auch nicht justiziabel.“

Rechtslage seit 2017 gegenüber heute nicht wirklich geändert

Aden hatte zum gleichen Thema schon 2017 geschrieben.****) Seine Ausführungen von damals, meint er, könnten jetzt 2026 fast wortgleich wiederholt werden – leider mit dem Zusatz, dass seither zahlreiche weitere deutsche Unternehmen keine deutschen mehr seien:  „Fast 8.000 Unternehmen sind zwischen 2017 und 2024 in ausländische Hände übergegangen. Allein im Jahre 2024 waren es 900.“ Auch die Rechtslage habe sich seither nicht wirklich geändert. Nach mehreren Änderungen sehe die jetzige Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ein Prüfungsverfahren bei Unternehmenserwerben mit der Möglichkeit vor, diese zu verbieten, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder bestimmte Interessen der Europäischen Union durch die Übernahme gefährdet würden. 

Immer noch derselbe Normenbrei aus Kann-Vorschriften und schwer auslegbaren Rechtsbegriffen

Aden: „Diese Außenwirtschaftsverordnung ist – mit Verlaub – immer noch derselbe Normenbrei aus Kann-Vorschriften, offenen und schwer auszulegenden Rechtsbegriffen.“ Den Gesetzeszweck der AWV hält Aden für verfehlt. Der größte Vorwurf, den er der AWV macht, lautet: „Schutzgut der Regelung ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland und der Europäischen Union. Das bedeutet umgekehrt: Schutzgut ist nicht der Industriestandort Deutschland und der Erhalt unseres wirtschaftlichen Kerns mit seinen oft unbekannten mittelständischen Weltmarktführen, den sog. hidden champions.“

Erinnerungen an den Verkauf der Hoechst AG, der Linde AG, an die Vernichtung von Mannesmann

Aden erinnert an den Verkauf und die Zertrümmerung des einstigen deutschen Vorzeigeunternehmens Farbwerke Höchst AG, an die trickreiche Art, wie die Linde AG, eines der erfolgreichsten deutschen Edelunternehmen, amerikanisiert wurde, an die geradezu betrügerische Vernichtung des Mannesmann-Konzerns mit der grandiosen Abfindung für dessen damaligen Vorstandsvorsitzenden. „Das waren Vorgänge, auf die das deutsche Recht nicht vorbereitet war, und für die auch die Außenwirtschaftsverordnung keine Lösung bot und auch heute nicht bietet.“ 

Die Übernahme der Gini GmbH durch die amerikanische Banyan als Beispiel

Aden warnt: „Die Gefahr, dass sich solche Dinge wiederholen, ist groß. Sollte es einer Eigentümerfamilie angesichts des wirtschaftspolitischen Klimas in Deutschland ‚zu dumm‘ werden und sollte sie durch Verkauf ins Ausland Kasse machen wollen, dann gäbe es keine Möglichkeit, ihr Unternehmen in deutschen Händen zu behalten. Das ist möglicherweise der Hintergrund der folgenden Meldung: Das Fintech Gini wird amerikanisch. Dieses Unternehmen wurde 2011 von drei Deutschen in München gegründet und entwickelte sich zu einem der wichtigsten Anbieter von Bankdienstleistungen auf Fotobasis. Käufer ist das amerikanische Unternehmen Banyan, von dem wenig mehr bekannt ist, als dass es als Finanzinvestor agiert. Es kann offenbleiben, ob die Gini GmbH in die hier vorzuschlagende Strategie-Liste gehört. Aber jedes Unternehmen, das eine nach bestimmten Kriterien ungewöhnlich erfolgreiche Entwicklung zeigt, sollte vom Bundeswirtschaftsministerium oder einer zentralen Evidenzstelle darauf geprüft werden.“

Kunstwerke sind vor dem Verkauf ins Ausland geschützt, aber…

Das deutsche Recht zeigt für Aden einen merkwürdigen Wertungswiderspruch. Nach dem Kulturgüterschutzgesetz (§ 2 Nr.10 KGSG) könne „jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichen oder archäologischen Wert oder [...]“ gegen den Willen des Eigentümers im Inland festgehalten werden. Kunstwerke kann man aber mit heutiger Technik derart perfekt kopieren, dass es eigentlich egal sei, ob man das Original oder die Kopie vor sich habe. Dem deutschen Volk könne es eigentliche gleichgültig sein, ob das Evangeliar Heinrichs des Löwen im Britischen Museum oder in Wolfenbüttel ruht, wo es auch nur alle zwei Jahre ausgestellt werde. Unternehmen dagegen ließen sich nicht kopieren. 

…aber Unternehmen als Teile deutscher Lebensgrundlage nicht

Zum Erhalt von Denkmälern und Kunstwerken seien nachhaltige Eingriffe in das Eigentumsrecht wie Veräußerungsverbote und Erhaltungspflichten gesetzlich normiert. Aber die Lebensgrundlage unseres Staates, nämlich eine funktionierende Wirtschaft, werde nicht geschützt, sei frei verfügbar und könne nach Belieben vernichtet werden. Eine Madonna mit Kind dürfe nicht außer Landes gebracht werden, aber ein milliardenschweres Unternehmen mit vielen Mitarbeitern, auf dessen Steuerkraft das Wohl einer Region beruhen könne, dürfe mit einem Federstrich vor einem Notar ins Ausland gebracht werden. 
Eine Liste und ein Vorkaufsrecht, um strategisch wichtige Unternehmen vor einem Verkauf ins EU-Ausland zu bewahren
Um diesen Wertungswiderspruch aufzulösen, schlägt Aden eine Regelung nach dem Muster der Denkmalschutzgesetze der Länder vor, wonach wichtige Denkmäler in Denkmallisten aufgenommen werden: 

„Das Bundesministerium für Wirtschaft führt eine Liste der strategisch wichtigen deutschen Unternehmen ein (Strategieliste). Die Aufnahme eines Unternehmens in diese Strategieliste geschieht durch eine Kommission, der nur solche Politiker angehören dürfen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Die in die Strategieliste auf genommenen Unternehmen stehen unter einem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Bundes bzw. des zu gründenden Nationalfonds. Diesem Vorkaufsrecht unterliegen alle Veräußerungsvorgänge einschließlich Erbfälle. Das Vorkaufsrecht folgt dem Muster des § 24 BBauG. Das Vorkaufsrecht erfasst bei Teilverkäufen keine einzelnen Vermögensstücke, sondern nur Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsrechts.“ 

Die Skizze eines entsprechenden Gesetzes und deren Inhaltskern

Anschließend wird von Aden ein entsprechendes Gesetz knapp skizziert. Kernsätze daraus lauten: Das Bundeswirtschaftsministerium führt ein Register von Unternehmen, an deren Fortbestand in Deutschland oder in der Europäischen Union ein strategisches Interesse besteht (Listenunternehmen). Das strategische Interesse sollte nicht nur wirtschaftlich, sondern auch kulturell und wissenschaftlich verstanden werden. Diese Unternehmen unterliegen einem Vorkaufsrecht des Nationalfonds. Dieser Fonds wird als Stiftung des öffentlichen Rechts aufgelegt. 

Vorkaufsrecht in jedem Fall eines Eigentümerwechsels 

Der Fonds kann sein Vorkaufsrecht in jedem Fall eines Eigentümerwechsels ausüben.  Dem Vorkaufsrecht entgegenstehende Verfügungen sind schwebend unwirksam. Das Vorkaufsrecht entsteht auch, wenn der Käufer ein deutsches Unternehmen ist. Das Recht wird nur ausgeübt, wenn im konkreten Fall ein strategisches Interesse daran besteht. Gemeint ist also eine Doppelprüfung: Eine allgemeine Prüfung zur Aufnahme des Unternehmens in die Strategieliste und danach die konkrete Einzelfallprüfung.

Der Nationalfonds ist nur Zwischeneigentümer

Der Nationalfonds überträgt innerhalb angemessener Frist das übernommene Unternehmen oder das Eintrittsrecht ganz oder teilweise zur Fortführung an eine Person in der Europäischen Union durch entgeltlichen Vertrag. Der Fonds wird also nicht selbst Unternehmer, sondern verkauft das Unternehmen oder überträgt das Vorkaufsrecht (vgl. § 27a BauGB) möglichst mit Gewinn innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union zu Bedingungen, die gewährleisten, dass der Zweck dieses Gesetzes erreicht wird.

Für eine finanzielle Grundausstattung ein besonderer Haushaltstitel

Zur Finanzierung des Nationalfonds schwebt Aden grob dies vor: Der Nationalfonds muss, um sein Vorkaufsrecht auszuüben, jene Mittel aufbringen, die der Verkäufer beim Verkauf an einen anderen erzielt hätte oder erzielen würde. Er muss den Verkäufer also bezahlen, braucht dafür also Geld. Aden denkt dabei zunächst an ein Revolvingsystem, indem der Fonds die schon aus Verkäufen erzielten Erlöse einsetzt. Im Einzelfall könne beispielsweise die öffentlich-rechtliche Kreditanstalt für Wiederaufbau eingespannt werden. Für eine finanzielle Grundausstattung der Stiftung Nationalfonds solle ein besonderer Haushaltstitel des Bundes und/oder der Länder sorgen. Weitere Einzelheiten überlässt er der Diskussion.

Die Idee mit dem Bundesbank-Gold

Ein – wie es Aden selbst ausdrückt – „etwas spekulativer Vorschlag“ ist seine Idee mit den rund 3.300 Tonnen Goldreserven der Deutschen Bundesbank. Ein Gesetz könne die Bundesbank verpflichten, dem Nationalfonds physisches Gold zu liefern, welches der Fonds verkaufen und den Erlös zur Belegung seiner Verpflichtungen verwenden könne. Das sei eine Art Aktivtausch in Deutschlands Vermögensbilanz: brachliegendes Gold gegen eine wirtschaftliche Dynamik durch Erhalt strategisch wichtiger Unternehmen. Der Haushalt des Bundes und der Länder werde nicht belastet werden. Diese Idee wird ziemlich sicher auf Widerstand stoßen.
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*) Prof. Dr. iur. Menno Aden (Jahrgang 1942) hat Rechtswissenschaften in Tübingen und Bonn studiert (1963 bis 1967), wurde 1972 in Bonn promoviert, ist in den Jahren 1971/72 Senior Research Officer am Institut für Rechtsvergleichung der Universität von Südafrika gewesen, war beruflich tätig in der Energie- und Kreditwirtschaft und von 1994 bis 1996  Präsident des evangelisch-lutherischen Landeskirchenamtes in Schwerin, dann bis 2007 Professor an der FH für Ökonomie und Management in Essen. Verheiratet, fünf Kinder. Er hat neben seiner Lehrtätigkeit zahlreiche Schriften im Bereich Bank-, Wirtschafts- und internationales Recht verfasst, auch theologische Schriften und Bücher zu anderen Themen. Weiteres über Aden siehe hier. Seine Web-Seite hier
**) Vorgestellt hat sie Aden in der Deutschen Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR) in der Ausgabe 2026, Band 36, Heft 4 auf den Seiten 177–181. Der Originaltext in vollem Wortlaut hier, aber ohne die 17 Fußnoten. 
Gegenstand dieses Beitrags sind nicht solche deutschen Unternehmen, die ihre Tätigkeit von sich aus in andere Länder verlagern. Sie sehen sich dazu genötigt, weil Deutschland für sie zu teuer geworden ist, um im Wettbewerb mit ausländischer Konkurrenz überstehen zu können. Oder sie wollen durch eine Teilverlagerung ihrer Tätigkeit ins Ausland dort einem Absatzmarkt näher sein, um diesen dann besser für sich erschließen zu können. 
***) Lübecker Nachrichten vom 26. März 2026, Seite 2.
****) Aden, RIW2017/4, Editorial: Schutz deutscher Unternehmen gegen Abwanderung in das Nicht-EU-Ausland. Mit derselben Überschrift noch einmal im Editorial RIW2017/12.

Sven von Storch

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